Satzung
Satzung des Fußball Sportvereins Kritzmow e. V.
§ 1 Name,Sitz,Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen :Fussball Sportverein Kritzmow e.V. (FSV Kritzmow e.V.).
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Gerichsstand ist die Hansestadt Rostock.
Als Gründungstermin gilt der 30.05.1996.
Mitglieder des Vereins(gemäß § 6) müssen Mitglied im Landesfussballverband und Mitglied im Kreisfussballverband sein.
Sitz des FSV Kritzmow e.V. ist 18198 Kritzmow, Schulweg 1.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-,Spiel-,Übungs-und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich Freizeit und Breitensport.
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainigsbetriebes.
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport und Vereinsveranstaltungen.
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sportlicher Wettkämpfe.
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen.
- Aus/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Trainern.
- die Beteiligung an Kooperationen,Sport und Spielgemeinschaften.
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,seelischen und geistigen Wohlbefindens.
- die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte,Innmobilien und sonstigen im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes“Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabeordnung.
2.Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.Der Verein ist parteilos und religiös neutral.
4.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.Keine Person darf durch,die Ausgaben dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.Ausscheidene Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Organisation
Der Verein besteht aus einer Fußballabteilung, weitere Abteilungen sind möglich. Der Verein wählt jede 4 Jahre einen Vorstand, der aus 3-7 Mitgliedern besteht. Der Vorstand übernimmt die Betreuung des Vereins, er stellt bis zum 01.10. einen Haushaltsvorschlag für das nächste Jahr auf. Für die Wahl und Entlastung ist es notwendig, eine Mitgliederversammlung (gem. § 12) einzuberufen. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12..
§ 5 Beitragsordnung
Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Kassierung und die Vereinnahmung des Mitgliedsbeitrages.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
Beiträge:
Junioren, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 16,00 EUR monatlich,
Senioren, nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 20,00 EUR monatlich
Fördermitglieder 72,00 EUR jährlich.
Die Aufnahmegebühr beträgt bei:
Junioren 10,00 EUR
Senioren 20,00 EUR
Beiträge sind eine Bringepflicht des Vereinsmitgliedes und sollen per Überweisung auf das Beitragskonto oder können per Lastschrifteinzug geleistet werden. Von Beitragseinnahmen sind die Versicherungsbeiträge für die Mitglieder an den Landessportbund, sowie die Beiträge an den Landesfußballverband zu gewährleisten.
Vereinsmitglieder, die sich besonderer ehrenamtlicher Verdienste um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben, können von der Beitragspflicht befreit werden. Diese sind durch den Vorstand zu benennen.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,die selbst Sport treibt oder als Förderer diesen unmittelbar unterstützen will.
Die Aufnahme als Mitglied bis zum 18.Lebensjahr setzt Sporttätigkeit voraus.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicherAntrag und bei Bewerbern,die das
18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,die Zustimmung der Eltern erforderlich(bzw.gesetzlicher Vertreter).
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Mit Aushändigung der Mitgliedskarte des Vereins gilt der Bewerber als aufgenommen.
§ 8 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
Ehrenmitglieder,
Ordentlichen Mitgliedern
Jugendlichen Mitgliedern.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ernannt werden,wenn der Betroffene sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben hat.
Sie haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern,sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben
Wahlrecht und sind stimmberechtigt.
JugendlicheMitglieder sind Mitglieder,die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechts.
§ 9 Mitgliedschaftsrecht
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Einrichtungen des Vereins berechtigt.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist jederzeit möglich.
Er erfolgt formlos auf Antrag beim Vorstand.
Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,bedarf es der zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Ausschluss kann erfolgen:
a)bei schweren Verletzungen der Vereinsinteressen oder vereinsschädigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
b)bei Rückständen in der Beitragszahlungvon 3.Monaten trotz erfolgter Mahnungen.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
Der Ausschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Betroffenen hat bis 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung die Möglichkeit des Einspruches beim Vorstand.
§ 11 Organe des Vereins
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand (gleichzeitig geschäftsführender Vorstand)
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres findet bis zum 31.03.des
darauffolgenden Jahres statt.
Sie gilt als Hauptversammlung.
Auf der Hauptversammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht des Vereins. Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegt im Besonderen:
– die Wahl und Entlastung des Vorstandes
– die Wahl der Rechnungsprüfer und eines Wahlausschusses
– Satzungsänderungen
– vorliegende Anträge
– Bestätigung des Haushaltsplanes
Die Vereinsmitglieder werden zur Mitgliederhauptversammlung per Aushang im Vereinsheim, eingeladen.
Mitglieder, die keiner regelmäßigen sportlichen Bestätigung nachgehen werden gesondert eingeladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,wenn:
– der Vorstand dies beschlossen hat
– mindestens 20 % aller Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
Im Antrag sind der Grund und die Tagesordnung anzugeben.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß innerhalb von 3 Wochen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet,bei Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
§ 13 Wahlen
Bei Wahlen ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich,andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt.
Der mit der höchsten Stimmzahl gilt als gewählt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handheben,wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf geheime Abstimmung bestehen.
Bei Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Vorstand: 1. Vorsitzender,
- Vorsitzender,
Kassenwart und bis zu 4 weiteren Personen.
§ 14 Beschlußfähigkeit
Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringend erklärt hat.
Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2/3 der Stimmen der
Anwesenden.Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung im Einzelnen hingewiesen hat.
§ 15 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 6 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
Der Vorstand hat die Tagesordnungspunkte auf die Liste zu setzen.
Zu den Anträgen hat der Antragsteller das Erste und Letzte Wort.
§ 16 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder (§ 8 der Satzung),die das 18.Lebensjahr vollendet haben stimmberechtigt.
Das Stimmrecht muß persönlich ausgeübt werden.
Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder von 10 – 25 Lebensjahren Stimmrecht.
§ 17 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handhebung, wenn nicht die Mehrheit der Anwesenden geheime Abstimmung beschließt.
§ 18 Niederschrift der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und einesweiteren Vorstandsmitgliedes zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist jedem Vereinsmitglied zugänglich zu machen
§ 19 Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder dem
- Vorsitzenden in Gemeinschaft einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand besteht aus dem im § 13 genannten Mitglieder.
Scheidet ein Mitglied aus,ergänzt sich der Vorstand selbst.
Bei Ausscheiden von 2 Mitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen,die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich hält.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.
§ 20 Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Zeit von 4 Jahren mindestens einen, jedoch maximal zweiRechnungsprüfer. Diese gehören nicht zum Vorstand. Sie haben die Haushaltsbücher des Vereins zu überprüfen. Zu ihren Aufgaben gehört, die materielle Überprüfung der Einnahmen und Aufwendungen. Über das Ergebnis haben Sie auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 21 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kritzmow die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenden Mitgliederversammlungt beschlossen werden.Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig,wenn aller Stimmberechtigten anwesend sind und aller anwesenden davon für die Auflösung stimmen.
§22 Schlussbestimmungen
Diese Satzungsänderungen treten mit den Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Kritzmow, 27.10.2023