Satzung

Satzung des Fußball Sportvereins Kritzmow e. V.


§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen: Fußball Sportverein Kritzmow e. V. (FSV Kritzmow e. V.). Er ist im Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist die Hansestadt Rostock. Als Gründungstermin gilt der 30.05.1996. Mitglieder des Vereins (gemäß § 6) müssen Mitglied im Landesfußballverband und Mitglied im Kreisfußballverband sein. Sitz des FSV Kritzmow e. V. ist 18198 Kritzmow, Schulweg 1K.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich Freizeit- und Breitensport
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
  • die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
  • die Beteiligung an Turnieren und Vorführung sportlicher Wettkämpfe.
  • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen.
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Trainern.
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
  • die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstigen im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteilos und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Keine Person darf durch die Ausgaben dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Organisation

Der Verein besteht aus einer Fußballabteilung. Der Verein wählt jede 4 Jahre einen Vorstand, der aus 3-7 Mitgliedern besteht. Der Vorstand übernimmt die Betreuung des Vereins, er stellt bis zum 01.10. einen Haushaltsvorschlag für das nächste Jahr auf. Für die Wahl und Entlastung ist es notwendig, eine Mitgliedschaft einzuberufen (§ 12). Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12..

§ 5 Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Beiträge, die Kassierung des Mitgliedsbeitrages und die Vereinnahmung der Beiträge. Die Höhe der Beiträge werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.

Beiträge: Nachwuchs: 12,00 EUR monatlich, Erwachsene: 16,00 EUR monatlich und passive Mitglieder 60,00 EUR jährlich.

Die Aufnahmegebühr beträgt bei Kindern 5,00 EUR und bei Erwachsenen 10,00 EUR.

Beiträge sind Bringepflicht und werden monatlich über die einzelnen Mannschaftsverantwortlichen kassiert, die diese dann beim Kassenwart nachweislich abrechnen. Von Beitragseinnahmen sind die Versicherungsbeiträge für die Mitglieder an den Landessportbund, sowie die Beiträge an den Landesfußballverband zu gewährleisten.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die selbst Sport treibt oder Förderer diesen unmittelbar unterstützen will. Die Aufnahme als Mitglied bis zum 18. Lebensjahr setzt eine Sporttätigkeit voraus.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag und bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zustimmung der Eltern erforderlich (bzw. gesetzlicher Vertreter). Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Aushändigung der Mitgliedskarte des Vereins gilt der Bewerber als aufgenommen.

§ 8 Mitglieder

Die Mitglieder bestehen aus: Ehrenmitglieder, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn der Betroffene sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben hat. Sie haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Wahlrecht uns sind Wahlrecht uns sind stimmberechtigt.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Wahlrechts.

§ 9 Mitgliedschaftsrecht

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Einrichtungen des Vereins berechtigt.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt formlos auf Antrag beim Vorstand. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Ausschluss kann erfolgen:

a) bei schweren Verletzungen der Vereinsinteressen oder vereinsschädigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

b) bei Rückständen in der Beitragszahlung von 3 Monaten trotz erfolgter Mahnungen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Betroffenen hat 2 Wochen nach Erhalt des Mitteilung die Möglichkeit des Einspruches beim Vorstand.

§ 11 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand (gleichzeitig geschäftsführender Vorstand)

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 31.03.2020 des darauffolgenden Jahres statt. Sie gilt als Hauptversammlung. Auf der Hauptversammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht des Vereins. Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegt im Besonderen:

   – die Wahl und Entlastung des Vorstand

   – die Wahl der Rechnungsprüfer und eines Wahlausschusses

   – Satzungsänderungen

   – vorliegende Anträge

   – Bestätigung des Haushaltsplanes

Die Vereinsmitglieder werden zur Mitgliederhauptversammlung per Aushang, im Vereinsheim, eingeladen. Mitglieder, die keiner regelmäßigen sportlichen Bestätigung nachgehen werden gesondert eingeladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

   – der Vorstand dies beschlossen hat

   – mindestens 20 % aller Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

Im Antrag sind der Grund und die Tagesordnung anzugeben. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

§ 13 Wahlen

Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt. Der mit der höchsten Stimmzahl gilt als gewählt. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf geheime Abstimmung bestehen. Bei Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstand: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart und bis zu 4 weiteren Personen.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringend erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2/3 der Stimmen der Anwesenden. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung im einzelnen hingewiesen hat.

§ 15 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 6 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der Vorstand hat die Tagesordnungspunkte auf die Liste zu setzen. Zu den Anträgen hat der Antragsteller das erste und letze Wort.

§ 16 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder (§ 8 der Satzung), die das 18. Lebensjahr vollendet haben stimmberechtigt. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder von 10 bis 25 Lebensjahren Stimmrecht.

§ 17 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen durch Handhebung, wenn nicht die Mehrheit der Abwesenden geheime Abstimmung beschließt.

§ 18 Niederschrift der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und einen weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist jedem Vereinsmitglied zugänglich zu machen.

§ 19 Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden in Gemeinschaft einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand besteht aus dem in § 13 genannten Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied aus, ergänzt sich der Vorstand selbst. Bei Ausscheiden von zwei Mitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich hält. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.

§ 20 Rechnungsprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Zeit von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese gehören nicht zum Vorstand. Sie haben zwei Mal im Jahr die Haushaltsbücher des Vereins zu überprüfen. Zu ihren Aufgaben gehört, die materielle Überprüfung der Einnahmen und Aufwendungen. Über das Ergebnis haben Sie auf der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 21 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kritzmow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig wenn 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind und 3/4 aller anwesenden davon für die Auflösung stimmen.

§ 22 Schlussbestimmungen

Diese Satzungsänderungen treten mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Kritzmow, 05.04.2019